Beschluss: einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Die Verwaltung wird beauftragt, bei entsprechender Antragsstellung mit Begründung durch die Schulen, den Schulunterricht gemäß dem RdErl. d. MK v. 20.12.2013 in der zurzeit gültigen Fassung an max. 2 Samstagen im Monat unter der Voraussetzung zu genehmigen, dass keine Verpflichtung zur Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach § 114 Abs. 1 NSchG ausgelöst wird.