Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der örtliche Träger der Jugendhilfe darf im Rahmen seiner Entgeltverhandlungen den Anbietern von teilstationären Angeboten nach § 32 SGB VIII (Tagesgruppe) ein Sonderkündigungsrecht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes von einem Jahr einräumen, wenn zu erwarten ist, dass durch eine Unterauslastung von mindestens sechs Wochen, das Leistungsangebot nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und damit das Angebot beendet werden muss. Entsprechende Nachweise sind im Rahmen der Verhandlung zu führen.