Sitzung: 14.11.2019 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2019/209
Der
örtliche Träger der Jugendhilfe darf im Rahmen seiner Entgeltverhandlungen den
Anbietern von teilstationären Angeboten nach § 32 SGB VIII (Tagesgruppe) ein
Sonderkündigungsrecht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes von einem Jahr
einräumen, wenn zu erwarten ist, dass durch eine Unterauslastung von mindestens
sechs Wochen, das Leistungsangebot nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und
damit das Angebot beendet werden muss. Entsprechende Nachweise sind im Rahmen
der Verhandlung zu führen.