Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussantrag I

Als Einkommenszeitraum zur Kostenheranziehung bei vollstationären Jugendhilfemaßnahmen wird dem Wortlaut des § 93 Abs. 4 SGB VIII entsprochen und auf das Durchschnittseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Entsprechend wird dadurch auf die derzeit rechtswidrige Praxis der Kostenbeitragsbemessung auf Grundlage des aktuellen Monatseinkommens verzichtet.

 

Beschlussantrag II

Einem Heranwachsenden im Bezug von Hilfen zur Erziehung wird nachrangig ein Zuschuss zur Finanzierung des Führerscheins gewährt, sollte der (zukünftige) Ausbildungsbetrieb die Notwenigkeit des Führerscheins bestätigen. Der Führerschein wird zur Hälfte vom Jugendamt bezuschusst, jedoch maximal mit einer Summe von 1.500,- Euro. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zuschusses ist das Erreichen des Führerscheins innerhalb eines zumutbaren Zeitraums, d.h. innerhalb von 12 Monaten nach Anmeldung bei der Fahrschule.