Sitzung: 19.06.2017 Kreistag
Beschluss: geändert einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 7
Vorlage: 2017/665
Die Samtgemeinde Elbtalaue wird aufgefordert das Gutachten eines
vereidigten Sachverständigenbüros vorzulegen, aus dem sich Umfang und Kosten
der Sanierung von „Mullewapp“ ergeben. Aus dem Gutachten muss ebenfalls
hervorgehen für welchen Zeitraum eine wesentliche Mangelfreiheit zu erwarten
ist. Sollte die Samtgemeinde Elbtalaue keine zusätzlichen Aussagen (Gutachten)
vorlegen, wird der Zuschuss auf die anteilige Höhe der veranschlagten
Sanierungskosten zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 5 % begrenzt. Über die
Vereinbarung ist ein rechtssicherer Vertrag zu schließen.
Abstimmungsergebnis: geändert einstimmig beschlossen Ja-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 7
Stellungnahme Herr Schrodt, gAöR- Gebäudemanagement:
1. Beim Bauvorhaben Umbau/Sanierung
der BBS in der Amtsfreiheit 7, Lüchow, hatten wir nicht erhebliche
Kostensteigerungen, sondern eine Erweiterung des Bauvorhabens und entsprechend
daraus resultierende Mehrkosten. Auf Grundlage vorhergehender Flächenanalysen
wurde ursprünglich davon ausgegangen, die beiden vorhandenen Vollgeschosse
würden ohne Nutzung des Dachgeschosses für die neue BBS-Nutzung ausreichen. Im
Verlauf der Planungen stellte sich jedoch heraus, dass anstelle der alten
Dachkonstruktion eine Gebäudeaufstockung erforderlich sei, um alle
Raumanforderungen der Schule erfüllen zu können – daher die Mehrkosten. Diese
lagen bei ca. 8 % der ursprünglich kalkulierten Kosten.
2. Die dem Architekten
zuzubilligenden Toleranzwerte hinsichtlich der Baukosten sind keine starren
Grenzen und gelten grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles. So sind bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen oder
Altbausanierung gegenüber Neubaumaßnahmen i. A.
höhere Toleranzgrenzen angemessen. Auch in der Fachliteratur werden für
den jeweils erforderlichen Genauigkeitsgrad der Kostenermittlungen
unterschiedliche Prozentsätze genannt:
Entsprechend gibt es keine starren rechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich kann
jedoch je nach Planungs- und Kostenermittlungsstand bei Neubauten von
nachfolgenden Toleranzgrenzen ausgegangen werden:
Dabei nimmt der Toleranzwert der Kostenermittlung mit deren zunehmender
Genauigkeit ab und entspricht in etwa folgenden Planungsständen nach HOAI:
· Kostenrahmen: erste Absichtserklärung,
ggf. Grundlagenermittlung (LP. 1 HOAI)
· Kostenschätzung:
Entwurfsplanung (bis LP. 3 HOAI)
· Kostenberechnung:
Ausführungsplanung, ggf. bepreiste Leistungsverzeichnisse (bis LP. 6 HOAI)
· Kostenanschlag: Vorliegen
der Angebotsergebnisse (LP. 7 HOAI)
· Kostenfeststellung: Abrechnung
der Bauleistungen
Voraussetzung für die Haftung des
Architekten bei Kostensteigerungen ist natürlich, dass diese ihm schuldhaft
angelastet werden können. Er haftet definitiv nicht für Mehrkosten infolge von
nicht vorhersehbaren Preisentwicklungen am Baumarkt oder von Umplanungen oder
Erweiterungen der Planung, die der Bauherr selbst veranlasst hat.