Beschluss: geändert einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 7

Die Samtgemeinde Elbtalaue wird aufgefordert das Gutachten eines vereidigten Sachverständigenbüros vorzulegen, aus dem sich Umfang und Kosten der Sanierung von „Mullewapp“ ergeben. Aus dem Gutachten muss ebenfalls hervorgehen für welchen Zeitraum eine wesentliche Mangelfreiheit zu erwarten ist. Sollte die Samtgemeinde Elbtalaue keine zusätzlichen Aussagen (Gutachten) vorlegen, wird der Zuschuss auf die anteilige Höhe der veranschlagten Sanierungskosten zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 5 % begrenzt. Über die Vereinbarung ist ein rechtssicherer Vertrag zu schließen.

 

Abstimmungsergebnis: geändert einstimmig beschlossen Ja-Stimmen: 28  Nein-Stimmen: 0  Enthaltung: 7 

 

Stellungnahme Herr Schrodt, gAöR- Gebäudemanagement:

 

1. Beim Bauvorhaben Umbau/Sanierung der BBS in der Amtsfreiheit 7, Lüchow, hatten wir nicht erhebliche Kostensteigerungen, sondern eine Erweiterung des Bauvorhabens und entsprechend daraus resultierende Mehrkosten. Auf Grundlage vorhergehender Flächenanalysen wurde ursprünglich davon ausgegangen, die beiden vorhandenen Vollgeschosse würden ohne Nutzung des Dachgeschosses für die neue BBS-Nutzung ausreichen. Im Verlauf der Planungen stellte sich jedoch heraus, dass anstelle der alten Dachkonstruktion eine Gebäudeaufstockung erforderlich sei, um alle Raumanforderungen der Schule erfüllen zu können – daher die Mehrkosten. Diese lagen bei ca. 8 % der ursprünglich kalkulierten Kosten.

 

2. Die dem Architekten zuzubilligenden Toleranzwerte hinsichtlich der Baukosten sind keine starren Grenzen und gelten grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. So sind bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen oder Altbausanierung gegenüber Neubaumaßnahmen i. A.  höhere Toleranzgrenzen angemessen. Auch in der Fachliteratur werden für den jeweils erforderlichen Genauigkeitsgrad der Kostenermittlungen unterschiedliche Prozentsätze genannt:


Entsprechend gibt es keine starren rechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich kann jedoch je nach Planungs- und Kostenermittlungsstand bei Neubauten von nachfolgenden Toleranzgrenzen ausgegangen werden:



Dabei nimmt der Toleranzwert der Kostenermittlung mit deren zunehmender Genauigkeit ab und entspricht in etwa folgenden Planungsständen nach HOAI:

·         Kostenrahmen: erste Absichtserklärung, ggf. Grundlagenermittlung (LP. 1 HOAI)

·         Kostenschätzung: Entwurfsplanung (bis LP. 3 HOAI)

·         Kostenberechnung: Ausführungsplanung, ggf. bepreiste Leistungsverzeichnisse (bis LP. 6 HOAI)

·         Kostenanschlag: Vorliegen der Angebotsergebnisse (LP. 7 HOAI)

·         Kostenfeststellung: Abrechnung der Bauleistungen

Voraussetzung für die Haftung des Architekten bei Kostensteigerungen ist natürlich, dass diese ihm schuldhaft angelastet werden können. Er haftet definitiv nicht für Mehrkosten infolge von nicht vorhersehbaren Preisentwicklungen am Baumarkt oder von Umplanungen oder Erweiterungen der Planung, die der Bauherr selbst veranlasst hat.