Sitzung: 27.04.2017 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 2017/625
1.) Sonderöffnungszeiten dürfen bei eingruppigen bzw. bei kleinen Einzelstandorten bereits ab 10 % der Plätze gemäß der Betriebserlaubnis angeboten werden, wobei drei Kinder als Minimum erreicht werden müssen.
2.) Der Landkreis trägt, vorbehaltlich der Zustimmung der örtlichen Samtgemeinden zur Mitfinanzierung gemäß Jugendhilfe-Vereinbarung, gemäß jährlicher Bedarfs- und Haushaltsplanung über das mit dem Landkreis abzustimmende notwendige Betriebskostendefizit für die Personalkosten in den Sonderöffnungszeiten.