Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0

1.)    Sonderöffnungszeiten dürfen bei eingruppigen bzw. bei kleinen Einzelstandorten bereits ab 10 % der Plätze gemäß der Betriebserlaubnis angeboten werden, wobei drei Kinder als Minimum erreicht werden müssen.

2.)    Der Landkreis trägt, vorbehaltlich der Zustimmung der örtlichen Samtgemeinden zur Mitfinanzierung gemäß Jugendhilfe-Vereinbarung, gemäß jährlicher Bedarfs- und Haushaltsplanung über das mit dem Landkreis abzustimmende notwendige Betriebskostendefizit für die Personalkosten in den Sonderöffnungszeiten.