1.)   Ab dem 01.03.2016 wird als laufende Geldleistung für die Vergütung der Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII ein Stundensatz in Höhe von
3,90 Euro je Kind festgesetzt.

 

2.)   Die Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß den §§ 22 bis 24 sowie § 90 Sozialgesetzbuch VIII (Satzung Kindertagespflege) wird entsprechend der Anlage 1a, 1b und 1c, Stand September 2015, neugefasst. Sie tritt mit Wirkung zum 01.03.2016 in Kraft.

 

3.)   Die Neufassung der Richtlinie entsprechend der Anlage 1d, Stand September 2015, wird mit Wirkung zum 01.03.2016 festgestellt.