Beschluss: geändert mehrheitlich beschlossen

1.) Die meisten Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind dem Vergaberecht nicht zugänglich.

2.) Es gibt ein Wunsch- und Wahlrecht von Leistungsberechtigten. Ausfluss dessen ist das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis.

3.) Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln. Die Regularien des SGBVIII (KJHG) verpflichten in diesem Sinne zur Zusammenarbeit mit den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege im finanziellen Rahmen für den JHA (beschlossener Haushalt). Die Entscheidungen in diesem Rahmen trifft der JHA.