Sitzung: 12.11.2015 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: geändert mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 2015/158
1.)
Die meisten Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind dem Vergaberecht nicht
zugänglich.
2.)
Es gibt ein Wunsch- und Wahlrecht von Leistungsberechtigten. Ausfluss dessen
ist das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis.
3.) Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln. Die Regularien des SGBVIII (KJHG) verpflichten in diesem Sinne zur Zusammenarbeit mit den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege im finanziellen Rahmen für den JHA (beschlossener Haushalt). Die Entscheidungen in diesem Rahmen trifft der JHA.