Sitzung: 08.10.2015 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 2015/146
1.)
Ab
dem 01.03.2016 wird als laufende Geldleistung für die Vergütung der
Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII ein Stundensatz in
Höhe von
3,90 Euro je Kind festgesetzt.
2.)
Die
Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von
Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß den §§ 22 bis 24 sowie § 90
Sozialgesetzbuch VIII (Satzung Kindertagespflege) wird entsprechend der Anlage
1a, 1b und 1c, Stand September 2015, neugefasst. Sie tritt mit Wirkung zum
01.03.2016 in Kraft.
3.) Die Neufassung der Richtlinie entsprechend der Anlage 1d, Stand September 2015, wird mit Wirkung zum 01.03.2016 festgestellt.