Der
Kreistag möge feststellen, dass Schulsozialarbeit in allen Schulformen und für
alle Klassenstufen dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind.
Das Land Niedersachsen wird aufgefordert, in den Schulen für den gesamten
Schultag direkt vor Ort einsetzbare Schulsozialarbeit zu gewährleisten.
Einzelne Beratungsangebote z.B. in Beratungsstellen tragen nicht ausreichend
zur Erfüllung der pädagogischen Arbeit bei.
Begründung:
Mit dem Beschluss zur Umsetzung der Inklusion in allen
Schulen und allen Schulformen ist zusätzlich zu den sich verändernden
Lebensbedingungen eine Aufgabe in den Unterricht getragen worden, die durch das
zur Verfügung stehende Angebot an Lehrerstunden nicht gewährleistet werden
kann. Das Niedersächsische Schulgesetz beschreibt in § 4 einen
gleichberechtigten und barrierefreien Zugang aller Kinder zu den
niedersächsischen Schulen. Das pädagogische Alltagshandeln zeigt, dass die
Anforderungen an qualitativ angemessenen Unterricht nicht nur durch die
Einführung der Inklusion sondern vielmehr auch durch die sich verändernde
Gesellschaft gestiegen sind. Da es sich bei der Umsetzung der Inklusion nicht
nur um die Eingliederung von Kindern mit körperlichen Beeinträchtigungen
handelt, sondern ebenso Kinder mit seelischen, psychischen, emotionalen,
geistigen, auditiven (Aufzählung nicht vollständig) und anderen
Lernbeeinträchtigungen angemessen beschult werden müssen, sind die zusätzlichen
Aufgaben dem Unterricht zuzuordnen.
Entsprechend des Urteils des Landessozialgerichts
Schleswig-Holsteins zum Einsatz von Schulbegleitern (Az.: L 9 SO 222/13 B E)
sind auch die Aufgaben der Schulsozialarbeit künftig nicht mehr durch die
Kommunen zu tragen. Schulsozialarbeiter stellen ebenso wie Schulbegleiter
sicher, dass direkt in den Unterricht greifende Motivation, Hilfestellungen und
Ordnungssysteme durchgeführt werden können.
Verteiler: NLT, Niedersächsisches Kultusministerium, Landesschulbehörde