Der Kreistag möge feststellen, dass Schulsozialarbeit in allen Schulformen und für alle Klassenstufen dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind. Das Land Niedersachsen wird aufgefordert, in den Schulen für den gesamten Schultag direkt vor Ort einsetzbare Schulsozialarbeit zu gewährleisten. Einzelne Beratungsangebote z.B. in Beratungsstellen tragen nicht ausreichend zur Erfüllung der pädagogischen Arbeit bei.

 

Begründung:

Mit dem Beschluss zur Umsetzung der Inklusion in allen Schulen und allen Schulformen ist zusätzlich zu den sich verändernden Lebensbedingungen eine Aufgabe in den Unterricht getragen worden, die durch das zur Verfügung stehende Angebot an Lehrerstunden nicht gewährleistet werden kann. Das Niedersächsische Schulgesetz beschreibt in § 4 einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang aller Kinder zu den niedersächsischen Schulen. Das pädagogische Alltagshandeln zeigt, dass die Anforderungen an qualitativ angemessenen Unterricht nicht nur durch die Einführung der Inklusion sondern vielmehr auch durch die sich verändernde Gesellschaft gestiegen sind. Da es sich bei der Umsetzung der Inklusion nicht nur um die Eingliederung von Kindern mit körperlichen Beeinträchtigungen handelt, sondern ebenso Kinder mit seelischen, psychischen, emotionalen, geistigen, auditiven (Aufzählung nicht vollständig) und anderen Lernbeeinträchtigungen angemessen beschult werden müssen, sind die zusätzlichen Aufgaben dem Unterricht zuzuordnen.

Entsprechend des Urteils des Landessozialgerichts Schleswig-Holsteins zum Einsatz von Schulbegleitern (Az.: L 9 SO 222/13 B E) sind auch die Aufgaben der Schulsozialarbeit künftig nicht mehr durch die Kommunen zu tragen. Schulsozialarbeiter stellen ebenso wie Schulbegleiter sicher, dass direkt in den Unterricht greifende Motivation, Hilfestellungen und Ordnungssysteme durchgeführt werden können.  

 

Verteiler: NLT, Niedersächsisches Kultusministerium, Landesschulbehörde