Sitzung: 23.06.2014 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2013/361
1.) Die Satzung über die Förderung
der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen
für Kindertagespflege gemäß den §§ 22
bis 24 a sowie § 90 Sozialgesetzbuch VIII (Satzung
Kindertagespflege) wird entsprechend
der Anlage 1a, 1b und 1c neugefasst. Sie tritt mit Wirkung zum
01.08.2014 in Kraft.
2.) Die Neufassung der Richtlinie entsprechend der Anlage 1d wird mit
Wirkung zum 01.08.2014
festgestellt.
3.) Ab dem 01.08.2014 wird als laufende Geldleistung für die Vergütung der
Tagespflegepersonen
nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII
ein Stundensatz in Höhe von 3,60 Euro je Kind festgesetzt.