1.) Die Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen
    für Kindertagespflege gemäß den §§ 22 bis 24 a sowie § 90 Sozialgesetzbuch VIII (Satzung
    Kindertagespflege) wird entsprechend der Anlage 1a, 1b und 1c neugefasst. Sie tritt mit Wirkung zum
    01.08.2014 in Kraft.
2.) Die Neufassung der Richtlinie entsprechend der Anlage 1d wird mit Wirkung zum 01.08.2014
     festgestellt.
3.) Ab dem 01.08.2014 wird als laufende Geldleistung für die Vergütung der Tagespflegepersonen
    nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII ein Stundensatz in Höhe von 3,60 Euro je Kind festgesetzt.