Beschluss: einstimmig beschlossen

Die vorläufige Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Rückstandsuntersuchungen im Großschlachtbetrieb wird gemäß § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sowie § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Verbindung mit Anlage 1, IX. Lebensmittelrecht, C. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Ziffer 2.3.2 entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung vom 18.11.2013 ab dem 01.01.2014 bis 31.12.2014 auf 1,28 EUR je geschlachtetem Schwein festgesetzt.