Beschluss: einstimmig beschlossen

Die endgültige Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Rückstandsuntersuchungen im Großschlachtbetrieb wird gemäß § 3 Absatz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sowie § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Verbindung mit Anlage 1, IX. Lebensmittelrecht, C. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Ziffer 2.3.2 entsprechend der tatsächlich ermittelten Kosten auf 1,3673 EUR je Schlachtschwein festgelegt.