Die
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die
Trichinenuntersuchung in der ambulanten Fleischbeschau werden gemäß § 3 Absatz
2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und § 1 Absatz 1 der
Gebührenordnung der Veterinärverwaltung (GOVet) in Verbindung mit Anlage 1,
Abschnitt IX, Unterabschnitt C. nach dem angepassten Gebührenverzeichnis
festgesetzt.
Das Gebührenverzeichnis soll mit den Gebühren unter „D“ festgesetzt werden.