Beschluss: einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung in der ambulanten Fleischbeschau werden gemäß § 3 Absatz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der Veterinärverwaltung (GOVet) in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt IX, Unterabschnitt C. nach dem angepassten Gebührenverzeichnis festgesetzt.

Das Gebührenverzeichnis wird mit den Gebühren unter „D“ festgesetzt.