Sitzung: 30.05.2013 Ausschuss für Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft
Beschluss: einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2013/411
Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung in der ambulanten Fleischbeschau werden gemäß § 3 Absatz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der Veterinärverwaltung (GOVet) in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt IX, Unterabschnitt C. nach dem angepassten Gebührenverzeichnis festgesetzt.
Das Gebührenverzeichnis wird mit den Gebühren unter „D“ festgesetzt.