Beschluss: einstimmig empfohlen

1.

Die laufende Verwaltung nach § 103 NSchG für die Elbtalschule wird der Samtgemeinde Gartow auf der Grundlage der hierüber geschlossenen Vereinbarung übertragen.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, zur organisatorischen Zusammenfassung der Grundschule Gartow mit der Elbtalschule Gartow bei der Landesschulbehörde eine Ausnahmegenehmigung von § 106 Abs. 6 Nr.1 NSchG zu beantragen.