Der Kreistag
stellt aufgrund des § 52 Abs. NKomVG fest, dass der Kreistagsabgeordnete Ralf
Ristau die Verzichtserklärung über sein Kreistagsmandat gegenüber dem Landrat
vom 10.02.2013 rechtswirksam abgegeben hat.
Der Kreistag
stellt aufgrund des § 52 Abs. NKomVG fest, dass der Kreistagsabgeordnete Ralf
Ristau die Verzichtserklärung über sein Kreistagsmandat gegenüber dem Landrat
vom 10.02.2013 rechtswirksam abgegeben hat.