Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Rückstandsuntersuchungen im Großschlachtbetrieb werden gemäß § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sowie § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Verbindung mit Anlage 1, IX. Lebensmittelrecht, C. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Ziffer 2.3.2  entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung vom 21.11.2012 ab dem 01.01.2013 bis 31.12.2013 auf 1,30 EUR pro geschlachtetem Schwein festgesetzt.