a) Der Kreistag nimmt die im Haushaltsjahr 2010
geleisteten über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen von unerheblicher Bedeutung (unterhalb
von 50.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR) zur Kenntnis und stimmt
denjenigen über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen, die oberhalb der vorgenannten Grenzen
liegen, nachträglich zu.
b) Der Kreistag beschließt den Jahresabschluss
2010 gemäß § 101 NGO i.V.m. § 65 NLO.
c) Der Kreistag erteilt aufgrund des vorliegenden Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Landrat gem. § 101 NGO i.V.m. § 65 NLO die uneingeschränkte Entlastung.