Dipl.-Ing.   G u c k e i s e n   erläutert den Antrag. Er weist darauf hin, dass seitens der Genehmigungsbehörde keine rechtliche Möglichkeit besteht, Nachweise der Maisanbauflächen vom Betreiber einzufordern. Dipl.-Ing.   G u c k e i s e n   hält deshalb hierfür eine eindeutige rechtliche Grundlage vom Land für erforderlich. Seiner Auffassung nach besteht seitens der zuständigen Behörden nur die Möglichkeit zu Abstandsvorgaben bei Anlagen, die in der Nähe von Vogelschutzgebieten errichtet und betrieben werden sollen.

 

Nach kurzer Diskussion empfiehlt der Ausschuss:

 

1.     Die vorliegenden Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen.

2.     Die Flächen der Schutzpflanzung 2 verbleiben im Landschaftsschutzgebiet.

3.     Die beiliegende Verordnung über die Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Elbhöhen-Drawehn im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) – Biogasanlage südlich der Sportanlage „Am Hagener Weg“ wird beschlossen.