Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gebühren für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung und Rückstandsuntersuchungen

im Großschlachtbetrieb werden gemäß § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sowie § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung i.V.m. Anlage 1, Abschnitt XII, Unterabschnitt C, Ziffer 2.3.2 entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung vom 25.11.2010 ab dem 01.01.2011 bis 31.12.2011 auf  € 1,43 pro geschlachtetem Schwein festgesetzt.