1) Der Kreistag nimmt die im Haushaltsjahr 2009
geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von
unerheblicher Bedeutung (unterhalb von 50.000,--EUR bzw. 7.500,-- EUR) zur
Kenntnis und stimmt denjenigen über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die oberhalb der
vorgenannten Grenzen liegen, nachträglich zu.
2) Der Kreistag beschließt den Jahresabschluss 2009 gemäß
§ 101 NGO i.V.m. § 65 NLO.
3) Der Kreistag erteilt aufgrund des vorliegenden
Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses dem Landrat gem. § 101 NGO i.V.m. § 65 NLO die uneingeschränkte
Entlastung für das Haushaltsjahr 2009