Die nachfolgend
aufgeführte Resolution wird beschlossen:
RESOLUTION
zur Neuordnung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Die
Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere,
ökologisch, hochwertige und ressourcen-effiziente Abfallentsorgung in
Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von
Abfällen und Wertstoffen haben die Kommunen – auch schon vor Inkrafttreten u.
a. der Verpackungsverordnung – geprägt. Daher fordern sie:
1.
Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität
Bei
der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht
erwarten die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf
die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der
Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung
gegenüber den Abfallgebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige
Investitionen der Kommunen in ihre Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht
dadurch entwertet werden, dass den Kommunen Abfallströme entzogen werden, für
die sie bisher verantwortlich waren und für die die Entsorgungsanlagen bei
ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.
2.
Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden
Die
Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten,
wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um
die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen
brauchen keine bundeseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme
zu verwenden sind und welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden
sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene
Einführung einer flächendeckenden getrennten Sammlung von Bioabfällen. Diese
Fragen müssen wie bisher durch die Kommunalvertretungen vor Ort entschieden
werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwortung.
3.
Keine „einheitliche Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung nur in
kommunaler Verantwortung
Die
Probleme der Verpackungsentsorgung – vor allem ausgelöst durch das weitgehend
unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter
Verkaufsverpackungen – können nur durch eine Stärkung der kommunalen
Verantwortung vor Ort gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf,
keine bundesweite Einführung einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob
und in welcher Form eine Wertstofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll
nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere die bewährten Wertstoffhöfe müssen
erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von
Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen wird. Die Bürgerinnen
und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen
Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und
die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.
4.
Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur
Altpapierentsorgung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt,
ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung
für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der
Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt.
Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte
Aufbau von Wertstoffsammlungen – parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung –
soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche
Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das
erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu
korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der
Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer
Ausschreibung Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann,
wenn sie diese Leistungen selbst erbringen.
5.
Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten
Konkurrenten
Die
Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie
fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten
Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der
Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat
oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für
die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der
Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den
Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines
Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf eigene
Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt
vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange
Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen
aller Größenordnungen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein
unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen
Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und die Anwohner
mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu
Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen wer-den.
6.
Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden
können
Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich.